Forenbetreiber nur eingeschränkt haftbar

23.03.2009 Forenbetreiber nur eingeschränkt haftbar Bereits gestern wurde auf heise online ein Nachricht veröffentlicht, die bei vielen Forenbetreibern für große Erleichterung gesorgt haben dürfte.

Das Landgericht Hamburg hatte in der Vergangenheit durch seine Rechtsprechung in Urheberrechtsfällen, die in der Regel zugunsten der Kläger entschieden wurden und den Beklagten meist hohe Anwalts- und Lizenzgebühren bescherten, traurige Berühmtheit erlangt.
Häufig reichte bereits ein urheberrechtlich geschütztes Bild, das ein Benutzer bewusst oder unbewusst in einem Beitrag veröffentlichte, aus, um unverhältnismäßige Abmahnungen hervorzurufen. Selbst wenn die jeweiligen Betreiber sofort reagierten und die fremden Inhalte entfernten, hatten sie kaum eine Chance, anschließend Recht gesprochen zu bekommen.
Entsprechende Urteile entfachten immerneue Diskussionen über die Rechtmäßigkeit derartiger Entscheidungen und sorgten für eine enorme Rechtsunsicherheit unter Betreibern von Foren und Blogs.

Die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Hamburg, hat diesem Treiben nun vorerst einen Riegel vorgeschoben und derartiger Rechtsprechung eine Absage erteilt. Der schriftlichen Begründung zufolge sind Inhalte von Benutzern nicht als eigene Inhalte im Sinne des §7 TMG zu bewerten. Es handele sich vielmehr um fremde Informationen, für die der Betreiber nach §10 TMG nur eingeschränkt haftet. Dies gelte auch bei geschäftlichen Angeboten.
Ein Betreiber hafte damit auch nicht als Störer, da er nicht zur Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet sei. Das OLG beruft sich dabei auf ein Urteil aus dem Jahre 2006, das eine solche Pflicht unter anderem als Überspannung der Überwachungspflichten des Betreibers festhält.

Das neuerliche Urteil, welches bereits am 4. Februar gefällt wurde, konnte die Rechte von Forenbetreibern also deutlich stärken und dürfte dem ein oder anderen Betreiber wieder etwas mehr Vertrauen in die Rechtsprechung unserer Gerichte zurückgebracht haben.
Sehr erfreulich ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Revision gegen das Urteils "mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" nicht zugelassen wurde.

Kommentare

Kommentar hinzufügen


Für diesen Beitrag wurden noch keine Kommentare abgegeben.