BGH fällt Grundsatzurteil zu Sicherheit von WLAN-Netzen

12.05.2010 BGH fällt Grundsatzurteil zu Sicherheit von WLAN-Netzen Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte heute ein Grundsatzurteil zur Störungshaftung für Betreiber von WLAN-Netzwerken. Privatpersonen können demnach "auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird."

Konkret ging es um einen Fall, bei dem die Inhaberin der Rechte an einem Musiktitel, der über den Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde, von diesem Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten forderte. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt allerdings nachweislich im Urlaub, wurde in erster Instanz vom Landgericht Frankfurt aber trotzdem verurteilt. In zweiter Instanz wurde die die Klage in der Berufung zwar vom Oberlandesgericht Frankfurt abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat dieses Berufungsurteil nun aber teilweise aufgehoben.

Der Angeklagte hafte demnach auf künftige Unterlassung, es bestehe allerdings keine Verpflichtung auf Schadensersatz, da der BGH klarstellte, dass der Besitzer des WLAN-Netzes lediglich als Störer, nicht aber als Täter fungiere.

Dies ist von entscheidender Bedeutung, da im Urheberrecht seit 2008 ein Paragraph existiert, welcher eine Obergrenze von 100 Euro für Urheberrechtsabmahnungen vorsieht, wenn es sich um "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt.

Der Bundesgerichtshof bietet demnach dem Vorgehen von Abmahnanwälten in ähnlich gelagerten Fällen Einhalt, da keine pauschalen Schadensersatzforderungen mehr gestellt werden können. Gleichzeitig wird allerdings auf die Pflicht von Anschlussinhabern hingewiesen, ihr Netzwerk mit den zum üblichen Sicherheitsvorkehrungen davor zu schützen, von Dritten für Urheberrechtsverstöße missbraucht zu werden.

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